AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Objekteinrichtung, Ladenbau & Werbetechnik

Vivamo GmbH, Herner Straße 299 | B29, D-44809 Bochum

als Auftragnehmer / als Verkäufer, Stand: Februar 2014

 


§ 1 Geltungsbereich


1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen ausschließliche Gültigkeit. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht

nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des

Auftraggebers, wird ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, dass uns diese in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.


§ 2 Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang


1. Die in unserem Angebot genannten Preise sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben, etc. enthalten lediglich Annäherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Bei Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, etc. enthalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, den genannten Unterlagen, die technisch bedingt, oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie mit keinen Qualitätseinbußen verbunden sind bzw. die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt.

4. Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach Auftragserteilung werden berechnet.

5. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit

der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmens. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten der Vivamo GmbH, der Auftragsbestätigung dieser und den dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen

Mehrwertsteuer. Unsere Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und

sonstige Versandkosten ausdrücklich nicht ein.

2. Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Rechnungen wie folgt zu bezahlen: 50% bei Auftragsbestätigung, 50% 30 Tage nach Lieferung / Leistungserhalt.

3. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne vorherige Ankündigungen berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen und / oder Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftraggeber aufgrund einer nach Vertragsabschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die Erfüllung des Zahlungsanspruchs als gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck des Auftraggebers nicht eingelöst wird, Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen gegen ihn betrieben werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In all diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Bauleistungen wieder abzubauen und dem Auftraggeber nicht zur Verfügung zu stellen. Entstandene Ersatzansprüche werden ggf. geltend gemacht.

4. Vereinbarte (Fix-) Termine verlängern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzugs und der damit verbundenen Unterbrechung der Arbeitsfortführung.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

 

1. Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem AG unser Eigentum

2. Werden die veräußerten Gegenstände weiterverarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache. Sind durch die Verarbeitung mehrere Sachen verbunden worden, erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Werteverhältnis des von uns gelieferten Gegenstandes im Verhältnis zu den übrigen, mit diesem zu der neuen Sache verbundenen Gegenständen.

3. Veräußert der AG die Vorbehaltsware oder die neue Sache im Sinne von Ziffer 2, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Entgeltforderung der AG gegen seine Kunden sowie etwaige Rückgabe- oder Herausgabeansprüche.

4. Übersteigt der Wert des Eigentumsvorbehaltsgutes den Wert der besicherten Forderung(en) um mehr als 20% geben wir bestehende Sicherheiten auf Wunsch des AG frei

 

§ 5 Erbringung von Leistungen bzw. Lieferung

 

1. Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Vivamo GmbH, wenn der Kunde seinen

Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen sorgt.

 

§ 6 Gewährleistung, Haftung

 

1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt bei Verkauf ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Die vom Unternehmen geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

2. Nur ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen binden das Unternehmen. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. Für Mängel haftet das Unternehmen nur unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifisch geltend zu machen. Bis zur Prüfung durch die Vivamo GmbH ist der Kaufgegenstand bzw. das Gewerk sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens zurückzusenden.

b) Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in gleicher Weise bei der Vivamo GmbH geltend zu machen.

c) Der Kunde hat der Vivamo GmbH Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen.

d) Das Unternehmen leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrtragung. Hinweise und Richtlinien, die das Unternehmen zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind einzuhalten, da ansonsten Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen.

e) Mängel werden nach der Wahl der Vivamo GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen die Vivamo GmbH oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, das Unternehmen hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt, arglistig oder es tritt ein Personenschaden ein: siehe § 390 Ziffer 7a BGB.

f) Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.

 

§ 7 Verjährung von Gewährleistungs- und Ersatzansprüchen

 

1. Andere, als Ersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund der Beschaffenheit des Werkes / der Kaufsache verjähren innerhalb der Frist von einem Jahr nach der Abnahme bzw. Übergabe der Sache. Vorstehendes gilt nicht bei Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB.

2. Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch. Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Auftraggeber den Anspruch hätte kennen müssen.

3. Die Verjährungsregel der Ziffer 2 findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche aus leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht aus einem gesetzlichen oder vertraglichen

Schuldverhältnis, durch die ein Personenschaden ausgelöst worden ist, auf die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten, auf die grob

fahrlässige Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen oder gesetzlichen

Schuldverhältnis, soweit die Pflichtverletzung nicht durch einfache Erfüllungsgehilfen

ausgelöst wurde. Sie findet ferner keine Anwendung auf vorsätzlich begangene schädigende Handlungen.

 

§ 8 Annahmeverzug

 

1. Ist der Auftraggeber endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist das Unternehmen berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

1. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien Bochum vereinbart.

 

§ 10 Schlussformel und Wirksamkeit

 

1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser

allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer von uns eingeführten Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherung und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.